Meldebescheinigung bei Umzug
Ab dem 01.11.2015 gilt ein neues Meldegesetz.
Bei einem Umzug des Mieters muss der Vermieter oder ein fremder Dritter (z. B. die Hausverwaltung) dem Mieter dessen Umzug schriftlich bestätigen. Hierfür steht eine Zeitspanne von maximal zwei Wochen – nach Ein- bzw. Auszug – zur Verfügung.
Nur mit dieser Bescheinigung kann der Mieter gegenüber dem Einwohnermeldeamt seinen Ein-/Auszug nachweisen und sich so offiziell ummelden.
Weitere Informationen und Vorlagen für die Meldebescheinigung sind bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde erhältlich.