GEG (Gebäudeenergiegesetz): Was ist es und wie beeinflusst es meinen Verkauf oder Kauf

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es regelt, wie energieeffizient Gebäude in Deutschland gebaut, saniert und beheizt werden müssen – und legt fest, welche Heizsysteme künftig erlaubt sind. Ob beim Verkauf oder Kauf einer Immobilie: Viele sind verunsichert. Was genau schreibt das Gesetz vor – und wie wirkt es sich auf Kauf/Verkauf einer Immobilie in Ostwestfalen-Lippe aus?

Dieser Leitfaden bringt Struktur in das Thema und zeigt, was in OWL aktuell wirklich zählt.

1. Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bündelt die bisherigen Energie-Vorschriften – EnEV (Energieeinsparverordnung), EnEG (Energieeinsparungsgesetz) und EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) – in einem einheitlichen Regelwerk. Ziel ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken und den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen.

Es betrifft:

  • Neubauten: müssen strenge Effizienzstandards erfüllen.
  • Bestandsgebäude: unterliegen Nachrüstpflichten, z. B. für alte Heizungen, Rohrleitungsdämmung oder ungedämmte Dachflächen.

Viele Eigentümerinnen und Eigentümer waren zunächst verunsichert, als das GEG 2024 in Kraft trat. Dabei gilt: Vieles, was jetzt im GEG steht, war schon vorher in anderen Verordnungen festgelegt. Das Gesetz hat also weniger neue Pflichten geschaffen, als vielmehr bestehende Regeln gebündelt und klarer formuliert.

Was ist wirklich neu, was gab es schon?

Gebäudeenergiegesetz Infografik: Visueller Leitfaden zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG), der die Dämm- und Heizungsanforderungen für Immobilieneigentümer sowie die wichtigsten Verpflichtungen darstellt.

2. Was Sie beim Verkauf jetzt beachten sollten

Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen möchten, spielt das Thema Energieeffizienz eine immer wichtigere Rolle – nicht nur wegen gesetzlicher Vorgaben, sondern auch für die Wertentwicklung:

  • Energieausweis ist Pflicht: Ohne gültigen Energieausweis darf kein Verkauf erfolgen. Er muss spätestens zur Besichtigung vorliegen.
  • Sanierungsbedarf wirkt sich auf den Preis aus: Häuser mit hohem Energieverbrauch werden meist mit Preisabschlägen bewertet, da Käuferinnen und Käufer zukünftige Sanierungskosten einkalkulieren.
  • Transparenz schafft Vertrauen: Wer Unterlagen zu Heizung, Dämmung und Modernisierungen bereithält, signalisiert Pflege und Werterhalt – ein Pluspunkt bei Verhandlungen.

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3. Worauf Sie beim Kauf achten sollten

Beim Immobilienkauf lohnt sich ein genauer Blick auf den Energieausweis und die Heiztechnik. Fragen Sie gezielt nach:

  • Baujahr und Typ der Heizung
  • Dämmstandard von Dach, Fenstern und Fassade
  • eventuellen Sanierungspflichten nach GEG

Bei Gebäuden, die vor Mitte der 1990er-Jahre errichtet wurden, ist die Wahrscheinlichkeit für Nachrüstpflichten deutlich höher – etwa bei der Dämmung von Dach, Geschossdecke oder Heizungsrohren. Ein Haus mit gutem Energiewert mag auf den ersten Blick teurer sein, spart aber langfristig Betriebskosten, CO₂-Abgaben und zukünftige Investitionen.

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4. FAQ zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Nein – in den meisten Fällen nicht sofort. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen weiter betrieben werden, solange sie nicht älter als 30 Jahre sind. Die „65-Prozent-Regel“ (Anteil erneuerbarer Energien) gilt zunächst nur für Neubauten in neu ausgewiesenen Neubaugebieten. In Bestandsgebäuden greift sie erst, wenn die Kommune eine kommunale Wärmeplanung abgeschlossen hat – das kann in OWL noch einige Jahre dauern. Bei einem Heizungsausfall darf übergangsweise auch eine neue Gasheizung eingebaut werden, wenn sie später auf erneuerbare Energien umgestellt werden kann (H₂-ready). Eigentümerinnen und Eigentümer über 80 Jahre sind in der Regel von der Austauschpflicht befreit.

Dann dürfen Sie weiterhin Heizungen einbauen, die nicht vollständig erneuerbare Energien nutzen. Sobald die kommunale Wärmeplanung veröffentlicht ist, erfahren Eigentümerinnen und Eigentümer, ob sie langfristig an ein Wärmenetz angeschlossen werden oder eigenständig umstellen müssen. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist. Sobald die Kommune ihre Wärmeplanung veröffentlicht, gilt die 65-Prozent-Vorgabe in der Regel einen Monat später.

Das Gebäudeenergiegesetz schreibt vor, dass neue Heizungen künftig mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen müssen. Die folgenden Erfüllungsoptionen erfüllen den gesetzlichen Standard – einzeln oder in Kombination:

Erneuerbare und hybride Heizsysteme:

  • Wärmepumpen (Luft-Wasser-Wärmepumpen, Luft-Luft-Wärmepumpen, Sole-Wasser-Wärmepumpen (Erdwärmepumpen) und Wasser-Wasser-Wärmepumpen)
  • Wärmepumpen-Hybridheizungen in Kombination mit Gas- oder Ölkesseln
  • Anschluss an ein Wärmenetz (Fern-/Nahwärme), das überwiegend erneuerbar gespeist wird
  • Stromdirektheizungen (bei entsprechend hohem EE-Stromanteil)

Biogene und alternative Brennstoffe:

  • Holzheizungen (Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz)
  • Biogene Gase (Biomethan, erneuerbarer DME)
  • Bioheizöl bzw. grüne Flüssigbrennstoffe (seit GEG 2023 ausdrücklich als Erfüllungsoption anerkannt)
  • Wasserstoff (H₂) – in Verbindung mit kommunaler Wärmeplanung bzw. H₂-ready-Konzepten

Solare Systeme:

  • Solarthermie oder Solarthermie-Hybrid-Systeme (z. B. mit Biomasse- oder Gaskessel)

Tipp: Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) hilft, Förderungskombinationen (BAFA, KfW) optimal zu nutzen – häufig mit Zuschüssen bis zu 50 %.

Bei denkmalgeschützten Gebäuden hat der Erhalt des historischen Erscheinungsbildes Vorrang vor den energetischen Anforderungen. Pflichten zur Dämmung oder zum Fensteraustausch können entfallen, wenn sie das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen würden. Auch beim Heizungstausch gelten erleichterte Vorgaben, wenn eine Umrüstung technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einzelfall, welche Maßnahmen zulässig sind.

Tipp:

  • Restaurierung alter Holzfenster mit denkmalgeeigneter Isolierverglasung (z. B. spezielle Dünnglaslösungen)
  • Wandheizungen statt Fußbodenheizung, wenn historische Böden erhalten bleiben sollen
  • Infrarotheizungen als dezente Lösung bei empfindlicher Bausubstanz
  • Kapillaraktive Innendämmung oder Dämmputze zur Feuchtigkeitsregulierung
  • PV- oder Solarthermieanlagen auf Nebengebäuden, wenn genehmigt

So bleibt die historische Substanz geschützt, während gleichzeitig sinnvolle energetische Verbesserungen möglich werden.

Fördermittel gibt es von der KfW und der BAFA – etwa für Wärmepumpen, Dämmungen oder Fensteraustausch. In Kombination mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) sind zusätzliche Boni möglich. Je nach Maßnahme und Effizienzstandard können 30–50 % der Kosten gefördert werden.

Der energetische Zustand einer Immobilie wird immer wichtiger – sowohl gesetzlich als auch für die Preisbildung. Ein gültiger Energieausweis ist Pflicht, und Häuser mit hohem Energieverbrauch werden von Käuferinnen und Käufern oft mit Preisabschlägen bewertet. Sanierte oder energieeffiziente Immobilien erzielen dagegen häufig höhere Verkaufspreise und werden schneller vermittelt. Mehr Hintergründe und Zahlen finden Sie im Beitrag „Energieeffizienz: Wissenslücke und Marktchance für Eigentümerinnen und Eigentümer“.

Ja, grundsätzlich schon. Eigentümerinnen und Eigentümer von vermieteten Immobilien müssen die gesetzlichen Pflichten – etwa zum Energieausweis oder zur Heizung – erfüllen. Mieterinnen und Mieter selbst sind jedoch nicht verpflichtet, Modernisierungen vorzunehmen oder Kosten direkt zu tragen. Energetische Sanierungen können anteilig über die Modernisierungsumlage auf die Miete umgelegt werden.

Der Energieausweis informiert über den Energieverbrauch oder -bedarf eines Gebäudes. Er ist beim Verkauf gesetzlich vorgeschrieben und muss spätestens bei der Besichtigung vorliegen. Ein guter Energiekennwert kann den Verkaufspreis positiv beeinflussen.

Das Gebäudeenergiegesetz wird den Markt dauerhaft verändern: Energieeffiziente Immobilien gewinnen an Wert, unsanierte Gebäude werden schwerer vermittelbar, und Käuferinnen und Käufer legen zunehmend Wert auf Transparenz und Zukunftssicherheit. Langfristig wird sich Energieeffizienz zu einem zentralen Wettbewerbsvorteil am Immobilienmarkt entwickeln – auch in OWL.

5. Die wichtigsten Fristen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Stand: Oktober 2025

Seit 1. Januar 2024

Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten müssen Heizungen einbauen, die mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Dies gilt ebenfalls, wenn eine Kommune bereits eine kommunale Wärmeplanung abgeschlossen hat.
Rechtsgrundlage: § 71 und § 71i GEG.

Bis 30. Juni 2026

Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis zu diesem Datum fertigstellen. Die 65 %-Regelung gilt ab Veröffentlichung der Wärmeplanung – spätestens jedoch einen Monat danach.
Rechtsgrundlage: Wärmeplanungsgesetz (WPG) § 9; GEG § 71 Abs. 8–11.

Bis 30. Juni 2028

Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis 30.6.2028 vorlegen. Die 65 %-Pflicht greift spätestens einen Monat nach Veröffentlichung.
Rechtsgrundlage: WPG § 9 Abs. 2; GEG § 71 Abs. 9.

Übergangsregel für neue Gas- oder Ölheizungen (ab 2024)

Wer eine Heizung einbaut, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, bevor die Wärmeplanung gilt, muss folgende EE-Anteile erfüllen:

  • ab 2029: mindestens 15 % EE
  • ab 2035: mindestens 30 % EE
  • ab 2040: mindestens 60 % EE

Diese Heizungen müssen H₂-ready sein.
Rechtsgrundlage: GEG § 71 Abs. 2 Nr. 4; § 71 Abs. 11.

Ausnahmen & Bestandsschutz

  • Weiterbetrieb alter Heizungen ist erlaubt, solange sie funktionstüchtig sind, außer bei alten Konstanttemperaturkesseln über 30 Jahre.
    Rechtsgrundlage: § 72 GEG.
  • Härtefallregelungen greifen im Einzelfall, etwa wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder persönlicher Härtefall.
    Rechtsgrundlage: § 102 GEG.
  • Heizungen, die vor dem 19. April 2023 beauftragt und bis zum 18. Oktober 2024 eingebaut wurden, sind ausgenommen.
    Rechtsgrundlage: § 71 Abs. 12 GEG.
  • Havariefälle dürfen kurzfristig ersetzt werden.
    Rechtsgrundlage: § 71 Abs. 11 GEG.

Individuelle Inkraftsetzung 2026/2028

Sobald eine Kommune ihre Wärmeplanung veröffentlicht, tritt die 65 %-Pflicht für neue Heizungen einen Monat später in Kraft – auch wenn der gesetzliche Stichtag noch nicht erreicht ist.
Rechtsgrundlage: GEG § 71 Abs. 8–10; WPG § 9.

Ab 1. Januar 2045

Deutschland soll bis 2045 im Gebäudebestand klimaneutral sein. Fossile Heizsysteme dürfen dann nicht mehr betrieben werden.
Rechtsgrundlage: Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) und GEG-Begründungsteil.

6. Fazit: Was bedeutet das GEG für den Immobilienmarkt in Ostwestfalen-Lippe?

Das GEG verändert auch den Immobilienmarkt in OWL langfristig. Effiziente Gebäude gewinnen an Wert, unsanierte Objekte werden häufiger kritisch bewertet. Für Käufer und Verkäufer in OWL wird Energieeffizienz zunehmend zu einem strategischen Faktor.

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